Abgesehen von den Regelungen zur amtlichen Verteidigung sieht die StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft für die Durchsetzung von mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüchen vor (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 136 StPO). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, nachdem es unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs von Art