7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um die Befreiung von Verfahrenskosten ersucht, gilt Folgendes: