Die Zwangsmassnahmen sind angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe, wobei es sich zum jetzigen Kenntnisstand um schwerwiegende Gewalttaten handelt, durchaus verhältnismässig, zumal sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht werden, wenn sich der Tatverdacht nicht erhärten sollte. Die übrigen Voraussetzungen für deren Anordnung sind damit ebenfalls erfüllt. 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Juni 2022 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.