welchen die Erstellung eines DNA-Profils überhaupt zulässig wäre. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Auswertung und Analyse der DNA-Spuren den forensischen Fachpersonen obliegt, während das Sachgericht schlussendlich über die Beweiskraft der analysierten Spuren zu befinden hat. Vorliegend stellt die Auswertung der DNA- Spuren jedenfalls ein erforderliches und geeignetes Mittel für die Klärung der Täterschaft dar, welches durchaus auch zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen kann. Ob es sich schlussendlich um einen "Tatbeweis" handelt oder nicht (Beschwerde, Ziff. 14), wird im Falle der Anklageerhebung das Sachgericht zu entscheiden haben.