Welche gleichermassen erfolgsversprechenden Untersuchungsmassnahmen zur Verfügung stünden, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht mehr an den Vorfall erinnern kann. Auch aufgrund der Videoaufnahmen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob ein scharfer Gegenstand zu den Verletzungen von C. geführt hat und wer hierfür verantwortlich ist, womit die Erstellung eines DNA-Profils entgegen dem Beschwerdeführer vorliegend weder "zwecklos" noch "unnötig" ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 13). Dass die Möglichkeit einer Übertragung von DNA-Spu- ren besteht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde, Ziff.