Stellungnahme, Ziff. 7). Nebst dem Umstand, dass die Blutspuren vor der Beschlagnahme hätten abgewischt werden können, kann der Einsatz eines Messers auch mittels Identifizierung durch eine beteiligte Person oder einen Zeugen erfolgen, womit es nicht zwingend eines Blutnachweises des Opfers bedarf, um den Einsatz der möglichen Tatwaffe zu belegen. Welche gleichermassen erfolgsversprechenden Untersuchungsmassnahmen zur Verfügung stünden, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht mehr an den Vorfall erinnern kann.