5.2. Für die Klärung der Täterschaft ist u.a. die Auswertung von DNA-Spuren auf dem Messer (oder auf ähnlichen Gegenständen) dienlich. Die Erstellung des DNA-Profils ist daher für die Klärung der Täterschaft geeignet und erforderlich, zumal auf diese Weise eine Verbindung vom (mutmasslichen) Täter zur möglichen Tatwaffe hergestellt oder ausgeschlossen werden kann. Weshalb die mögliche Tatwaffe zunächst auf Blutspuren des Opfers hätte überprüft werden müssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde, Ziff. 9; Stellungnahme, Ziff. 7).