Bei dieser Sach- und Faktenlage bestehen zurzeit erhebliche und konkrete Hinweise, welche für die Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Vorfalls vom 29. Mai 2022 sprechen, wobei es vertretbar erscheint, die vorgeworfenen Handlungen des Beschwerdeführers als Raufhandel bzw. (versuchte) schwere Körperverletzung zu qualifizieren.