Nach dem Gesagten ist zurzeit jedenfalls davon auszugehen, dass anlässlich der Auseinandersetzung ein Messer (oder messerähnlicher Gegenstand) eingesetzt worden war, wodurch C. eine ca. 6 cm lange, tief verlaufende Schnittwunde erlitt. Hinzukommend wurde C. mutmasslich durch den Beschwerdeführer und D. mit Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf bzw. in Kopfrichtung traktiert, obschon er bereits wehrlos auf dem Boden lag, womit naturgemäss ebenfalls erhebliche Verletzungen in Kauf genommen werden.