Beschwerdeführer und D. zeitweise die Sicht – auf den am Boden liegenden C. – verdecken, während sie ihn mit Schlägen und Fusstritten traktieren. Schliesslich erscheinen die Schlagbewegungen, mutmasslich ausgeführt durch den Beschwerdeführer und D., ungewöhnlich, da sie mehrheitlich die Hand geschlossen halten und die Schlagbewegung viel eher einer typischen Stichbewegung entspricht. Nach dem Gesagten ist zurzeit jedenfalls davon auszugehen, dass anlässlich der Auseinandersetzung ein Messer (oder messerähnlicher Gegenstand) eingesetzt worden war, wodurch C. eine ca. 6 cm lange, tief verlaufende Schnittwunde erlitt.