Weiter steht fest, dass im Hotelzimmer, in welchem sich der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit drei weiteren Personen aufgehalten hatte, eine Messerklinge sichergestellt wurde (vgl. Rapport Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 3 und S. 4). Soweit sich der Beschwerdeführer zur Entkräftung des Tatverdachts hinsichtlich des Messereinsatzes auf die Videoaufnahmen stützt, indem er geltend macht, es sei darauf zu erkennen, dass während der Rauferei kein Messer eingesetzt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden.