Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der jetzigen Sachlage auch von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines Messereinsatzes auszugehen. Ausweislich der Akten ist erstellt, dass C. bei der Auseinandersetzung eine ca. 6 cm lange, tief verlaufende Schnittwunde im Gesicht davongetragen hat, welche naheliegenderweise durch einen messerähnlichen Gegenstand herbeigeführt worden sein muss (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 2;