So identifizierte er sich auf den Videoaufnahmen selber (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 105), obschon er im Übrigen mehrheitlich angab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Auch mit Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der Auseinandersetzung nicht explizit, sondern führt aus, dass die Erstellung eines DNA-Profils zwecklos und unnötig sei, weil unbestritten scheine, "dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vorfalls in gewisser/enger Nähe befunden hat – der Beschwerdeführer hielt sich überdies in denselben Räumlichkeiten wie der Besitzer des Messers auf" (vgl. Beschwerde, Ziff. 13).