Dass der Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen – als Teilnehmer der gewalttätigen Auseinandersetzung – zu erkennen ist, steht ausser Frage. So identifizierte er sich auf den Videoaufnahmen selber (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 105), obschon er im Übrigen mehrheitlich angab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können.