Kurze Zeit nach der Auseinandersetzung und Alarmierung der Polizei, traf diese in einem Hotelzimmer in unmittelbarer Tatortnähe auf den Beschwerdeführer, D. sowie eine männliche und eine weibliche Person, wobei der Beschwerdeführer, D. und die dritte männliche Person dem Signalement der mutmasslichen Täterschaft der Auseinandersetzung entsprachen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 2). Dass der Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen – als Teilnehmer der gewalttätigen Auseinandersetzung – zu erkennen ist, steht ausser Frage.