Dass gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juni 2022 auch ein Seitenschneider des Beschwerdeführers ausgewertet wurde, trifft zu, ist aber nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 und somit die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vorlagen, wobei hierfür nicht von Bedeutung ist, ob nebst dem in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Messer im Nachgang noch weitere Gegenstände auf Spuren untersucht wurden.