Grund die Probeentnahme notwendig war, nämlich um eine mögliche Tatwaffe mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen. Wie sich schliesslich aus der vorliegenden Beschwerde ergibt, war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, den Umfang der Verfügung einzuschätzen und in voller Kenntnis der Sachlage anzufechten, womit vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist.