musste ihm aufgrund der Feststellung "Der Beschuldigte war an dieser Auseinandersetzung beteiligt" ohne weiteres klar sein, worauf sich der hinreichende Tatverdacht stützte, zumal er sich auf den belastenden Videoaufnahmen der Auseinandersetzung selber identifizierte (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 105). Weiter führte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau in der angefochtenen Verfügung an, dass ein Spurenabgleich vorzunehmen und insbesondere zu prüfen sei, ob auf dem beschlagnahmten Messer DNA-Spuren des Beschwerdeführers vorhanden seien, womit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch dargelegt hat, aus welchem