3.3. Der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2022 ist zu entnehmen, welcher Sachverhalt dem Tatvorwurf zu Grunde liegt und welche Straftatbestände dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden (vgl. E. 2.1. hiervor). Der Beschwerdeführer wurde folglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darüber in Kenntnis gesetzt, was ihm vorgeworfen wird. Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2022 mit den belastenden Videoaufnahmen der Auseinandersetzung konfrontiert wurde, -6-