Sie muss daher mindestens kurz die Gründe nennen, die sie geleitet haben und auf die sie ihre Entscheidung gestützt hat, damit der Betroffene den Umfang des Entscheids einschätzen und in voller Kenntnis der Sachlage anfechten kann. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, alle von den Parteien vorgebrachten Tatsachen, Beweise und Einwände darzulegen und zu diskutieren, sondern kann sich stattdessen auf die Prüfung der für den Ausgang der Streitigkeit entscheidenden Fragen beschränken. Bei zeitlicher Dringlichkeit darf die Begründung auch sehr kurz ausfallen (vgl. SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 199 StPO).