3.2. Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO). Die Behörde ist verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen, damit der Betroffene sie verstehen und seine Beschwerderechte ausüben kann. Sie muss daher mindestens kurz die Gründe nennen, die sie geleitet haben und auf die sie ihre Entscheidung gestützt hat, damit der Betroffene den Umfang des Entscheids einschätzen und in voller Kenntnis der Sachlage anfechten kann.