3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Stellungnahme vom 31. August 2022 eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit diese Rüge vorab zu behandeln ist. In der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zudem versäumt, den Seitenschneider zu erwähnen (vgl. E. 2.4. hiervor).