2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 31. August 2022 vor, dass die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine neue Begründung enthalte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau verletze damit das Begründungserfordernis, welches sie nun unzulässigerweise im Nachgang zu heilen versuche. Es zeige sich aber, dass auch mit der nachgeschobenen Begründung die Rechts- und Sachlage nicht anders zu beurteilen sei. Es sei offensichtlich, dass das erstellte DNA- Profil zwecks Spurenabgleich nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne. Am 9. August 2022 habe die Befragung des Hauptbeschuldigten (D.) stattgefunden.