Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden könne, diene die Anordnung der DNA-Probe dem Spurenabgleich. In der Hauptsache sei es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darum gegangen, den gegen den Mitbeschuldigten D. bestehenden Tatverdacht betreffend den Tatvorwurf der schweren Körperverletzung abzuklären. Nur mit der Anordnung der DNA-Probe habe ein weiterer Hinweis auf den Messerführer gewonnen werden können.