Deshalb trage eine DNA-Analyse nichts zur Abklärung des Vorfalls bei. Betreffend "weiterer, möglicher Taten" bzw. die rechtliche Zulässigkeit eines DNA-Profils zu diesem Zweck mache die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine Ausführungen, womit sie nicht davon ausgehe, dass es überhaupt weitere Taten abzuklären gebe. Es bestünden keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass zur Aufklärung einer vergangenen oder zukünftigen Delinquenz die Erstellung eines DNA-Profils nötig sei. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei nicht rechtmässig, eventualiter unverhältnismässig.