Diskussion stehenden Vorfalls in gewisser/enger Nähe befunden habe und er habe sich überdies in denselben Räumlichkeiten wie der Besitzer des Messers aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich die – dem Beschwerdeführer bekannten Personen – am fraglichen Abend mittels Handschlag und Umarmungen begrüsst hätten. Daher könne sich DNA-Material des Beschwerdeführers auf den Besitzer des Messers übertragen haben. Es sei längst bekannt und durch Studien belegt, dass in rund 40% der Fälle DNA-Spuren aufgrund von Übertragung auf das untersuchte Objekt gekommen seien. Deshalb trage eine DNA-Analyse nichts zur Abklärung des Vorfalls bei.