Wenn diese Prüfung negativ ausfalle, könne das aufgefundene Messer nicht als Tatwaffe eingesetzt worden sein. Selbst wenn am Messer aber Blutspuren aufgefunden würden, sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Auf den Videoaufnahmen sei nicht zu erkennen, dass ein Messer bei der Rauferei eingesetzt worden sei. Es werde darüber hinaus nicht ausgeführt, welche DNA-Spuren am Tatort gefunden worden seien und mit dem Profil des Beschwerdeführers verglichen werden müssten. Die Erstellung eines DNA-Profils sei für die Strafuntersuchung zwecklos und unnötig, weil unbestritten scheine, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zur -4-