2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung nicht begründe, weshalb die Probeentnahme zur Klärung der Anlasstat notwendig sei bzw. der Klärung des in der Anordnung geschilderten vermuteten Sachverhalts beitragen könne. Vielmehr solle die DNA-Probe zwecks "Spurenabgleichs" herhalten, um auf diese Weise erst einen allfällig hinreichend begründeten Tatverdacht zu liefern. Sinnvollerweise sei erst festzustellen, ob sich an dem aufgefundenen Messer Blutspuren befänden. Wenn diese Prüfung negativ ausfalle, könne das aufgefundene Messer nicht als Tatwaffe eingesetzt worden sein.