Insbesondere sei zu überprüfen, ob auf dem beschlagnahmten Messer DNA-Spuren des Beschwerdeführers vorhanden seien oder nicht. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA- Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.