2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass sich am 29. Mai 2022 auf dem Bahnhofplatz in Aarau eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen ereignet habe, wobei sich ein Beteiligter, C., aufgrund eines eingesetzten Messers erhebliche Gesichtsverletzungen zugezogen habe. Der Beschwerdeführer sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Es habe ein Messer beschlagnahmt werden können. Die DNA-Profilerstellung sei zwecks Spurenabgleichs notwendig. Insbesondere sei zu überprüfen, ob auf dem beschlagnahmten Messer DNA-Spuren des Beschwerdeführers vorhanden seien oder nicht.