1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Nachdem die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.