Eventualiter, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreter einzusetzen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 31. August 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 und hielt an den Beschwerdeanträgen fest.