3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 29. Juni 2022 zugestellte Verfügung vom 21. Juni 2022 und beantragte: " 1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen, weshalb die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vom 21. Juni 2022 aufzuheben sei sowie allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers umgehend zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben umgehend zu vernichten sind. 2. Ohne Kosten-, jedoch unter Entschädigungsfolgen zu Gunsten von A.