Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.221 / va (STA.2022.4160) Art. 360 Entscheid vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Pfister, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 21. Juni 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (fortan: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen schwerer, evt. versuchter schwe- rer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB, evt. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB). 2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen die ihm am 29. Juni 2022 zugestellte Verfügung vom 21. Juni 2022 und beantragte: " 1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen, weshalb die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vom 21. Juni 2022 aufzuheben sei sowie all- fällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers umgehend zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben um- gehend zu vernichten sind. 2. Ohne Kosten-, jedoch unter Entschädigungsfolgen zu Gunsten von A. Eventualiter, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreter einzu- setzen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 31. August 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 und hielt an den Beschwerdeanträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 5. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Ergebnisse der DNA-Analyse ein, nachdem sie mit Verfü- gung vom 1. September 2022 durch die Verfahrensleiterin hierzu aufgefor- dert wurde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Nachdem die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formge- rechte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung an, dass sich am 29. Mai 2022 auf dem Bahnhofplatz in Aarau eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen ereignet habe, wobei sich ein Beteiligter, C., aufgrund eines eingesetzten Messers erhebliche Gesichtsverletzungen zugezogen habe. Der Beschwerdeführer sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Es habe ein Messer be- schlagnahmt werden können. Die DNA-Profilerstellung sei zwecks Spu- renabgleichs notwendig. Insbesondere sei zu überprüfen, ob auf dem be- schlagnahmten Messer DNA-Spuren des Beschwerdeführers vorhanden seien oder nicht. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersu- chenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA- Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfü- gung nicht begründe, weshalb die Probeentnahme zur Klärung der Anlass- tat notwendig sei bzw. der Klärung des in der Anordnung geschilderten ver- muteten Sachverhalts beitragen könne. Vielmehr solle die DNA-Probe zwecks "Spurenabgleichs" herhalten, um auf diese Weise erst einen allfäl- lig hinreichend begründeten Tatverdacht zu liefern. Sinnvollerweise sei erst festzustellen, ob sich an dem aufgefundenen Messer Blutspuren befänden. Wenn diese Prüfung negativ ausfalle, könne das aufgefundene Messer nicht als Tatwaffe eingesetzt worden sein. Selbst wenn am Messer aber Blutspuren aufgefunden würden, sei kein hinreichender Tatverdacht gege- ben. Auf den Videoaufnahmen sei nicht zu erkennen, dass ein Messer bei der Rauferei eingesetzt worden sei. Es werde darüber hinaus nicht ausge- führt, welche DNA-Spuren am Tatort gefunden worden seien und mit dem Profil des Beschwerdeführers verglichen werden müssten. Die Erstellung eines DNA-Profils sei für die Strafuntersuchung zwecklos und unnötig, weil unbestritten scheine, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zur -4- Diskussion stehenden Vorfalls in gewisser/enger Nähe befunden habe und er habe sich überdies in denselben Räumlichkeiten wie der Besitzer des Messers aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich die – dem Be- schwerdeführer bekannten Personen – am fraglichen Abend mittels Hand- schlag und Umarmungen begrüsst hätten. Daher könne sich DNA-Material des Beschwerdeführers auf den Besitzer des Messers übertragen haben. Es sei längst bekannt und durch Studien belegt, dass in rund 40% der Fälle DNA-Spuren aufgrund von Übertragung auf das untersuchte Objekt ge- kommen seien. Deshalb trage eine DNA-Analyse nichts zur Abklärung des Vorfalls bei. Betreffend "weiterer, möglicher Taten" bzw. die rechtliche Zu- lässigkeit eines DNA-Profils zu diesem Zweck mache die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau keine Ausführungen, womit sie nicht davon aus- gehe, dass es überhaupt weitere Taten abzuklären gebe. Es bestünden keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass zur Aufklärung einer vergan- genen oder zukünftigen Delinquenz die Erstellung eines DNA-Profils nötig sei. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei nicht recht- mässig, eventualiter unverhältnismässig. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit Beschwerdeantwort zunächst auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2022 betreffend den Mitbeschuldigten D.. Zum Zeit- punkt der Anordnung der DNA-Probe habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, welcher sich auf den Straftatbestand des Raufhandels bezo- gen habe und auf den vorhandenen Videoaufnahmen und dem festgestell- ten Signalement basiert habe. Wie der angefochtenen Verfügung entnom- men werden könne, diene die Anordnung der DNA-Probe dem Spurenab- gleich. In der Hauptsache sei es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darum gegangen, den gegen den Mitbeschuldigten D. bestehenden Tat- verdacht betreffend den Tatvorwurf der schweren Körperverletzung abzu- klären. Nur mit der Anordnung der DNA-Probe habe ein weiterer Hinweis auf den Messerführer gewonnen werden können. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 31. August 2022 vor, dass die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine neue Begründung enthalte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau verletze damit das Begründungserfordernis, welches sie nun unzu- lässigerweise im Nachgang zu heilen versuche. Es zeige sich aber, dass auch mit der nachgeschobenen Begründung die Rechts- und Sachlage nicht anders zu beurteilen sei. Es sei offensichtlich, dass das erstellte DNA- Profil zwecks Spurenabgleich nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne. Am 9. August 2022 habe die Befragung des Hauptbeschuldigten (D.) stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Analyse bereits durchge- führt worden und die Ergebnisse hätten vorgelegen. Im Rahmen der Befra- gung seien dem anwesenden Verteidiger des Hauptbeschuldigten und dem -5- Verteidiger des Beschwerdeführers die DNA-Analyse-Ergebnisse vorge- legt worden. Aus der Analyse ergebe sich, dass nicht nur das Messer, son- dern auch ein Seitenschneider analysiert worden sei. In der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau versäumt, den Seitenschneider zu erwähnen. Es zeige sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bzw. die Polizei die Gegen- stände vorgängig auf Blutanhaftungen untersucht habe und diese Tests negativ ausgefallen seien. Dadurch ergebe sich, dass eine nachfolgende, weitere DNA-Analyse weder gerechtfertigt noch zweckmässig gewesen sei, da diese Analyse offensichtlich nichts Neues zur Sachverhaltsermitt- lung habe beitragen können. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Stellungnahme vom 31. August 2022 eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung und so- mit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit diese Rüge vorab zu behandeln ist. In der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zudem versäumt, den Seiten- schneider zu erwähnen (vgl. E. 2.4. hiervor). 3.2. Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestä- tigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls über- geben (Art. 199 StPO). Die Behörde ist verpflichtet, ihre Entscheide zu be- gründen, damit der Betroffene sie verstehen und seine Beschwerderechte ausüben kann. Sie muss daher mindestens kurz die Gründe nennen, die sie geleitet haben und auf die sie ihre Entscheidung gestützt hat, damit der Betroffene den Umfang des Entscheids einschätzen und in voller Kenntnis der Sachlage anfechten kann. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, alle von den Parteien vorgebrachten Tatsachen, Beweise und Einwände darzulegen und zu diskutieren, sondern kann sich stattdessen auf die Prüfung der für den Ausgang der Streitigkeit entscheidenden Fragen beschränken. Bei zeitlicher Dringlichkeit darf die Begründung auch sehr kurz ausfallen (vgl. SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 199 StPO). 3.3. Der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2022 ist zu entnehmen, wel- cher Sachverhalt dem Tatvorwurf zu Grunde liegt und welche Straftatbe- stände dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden (vgl. E. 2.1. hiervor). Der Beschwerdeführer wurde folglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darüber in Kenntnis gesetzt, was ihm vorgeworfen wird. Da der Beschwer- deführer anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2022 mit den belas- tenden Videoaufnahmen der Auseinandersetzung konfrontiert wurde, -6- musste ihm aufgrund der Feststellung "Der Beschuldigte war an dieser Auseinandersetzung beteiligt" ohne weiteres klar sein, worauf sich der hin- reichende Tatverdacht stützte, zumal er sich auf den belastenden Video- aufnahmen der Auseinandersetzung selber identifizierte (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 105). Weiter führte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau in der angefochtenen Verfügung an, dass ein Spurenabgleich vorzunehmen und insbesondere zu prüfen sei, ob auf dem beschlagnahm- ten Messer DNA-Spuren des Beschwerdeführers vorhanden seien, womit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch dargelegt hat, aus welchem Grund die Probeentnahme notwendig war, nämlich um eine mögliche Tat- waffe mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen. Wie sich schliesslich aus der vorliegenden Beschwerde ergibt, war es dem Be- schwerdeführer ohne weiteres möglich, den Umfang der Verfügung einzu- schätzen und in voller Kenntnis der Sachlage anzufechten, womit vorlie- gend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Dass gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juni 2022 auch ein Seitenschneider des Beschwerdeführers ausgewertet wurde, trifft zu, ist aber nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 und somit die Frage, ob die gesetzlichen Vo- raussetzungen für die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vorla- gen, wobei hierfür nicht von Bedeutung ist, ob nebst dem in der angefoch- tenen Verfügung aufgeführten Messer im Nachgang noch weitere Gegen- stände auf Spuren untersucht wurden. 4. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196–298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der be- schuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Auch von anderen Personen, insbeson- dere Opfern oder Tatortberechtigten, kann ein DNA-Profil erstellt werden, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Pro- benahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass ge- geben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafver- folgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 -7- Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizie- ren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Un- schuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegen im öffentlichen Inte- resse. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Pro- filerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt je- doch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). 5. 5.1. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen, sich am 29. Mai 2022 zwischen 23:14 Uhr und 23:25 Uhr auf dem Bahn- hofplatz in Aarau an einer gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt zu haben, wobei er sich der schweren, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig gemachten haben könnte. Die Auseinandersetzung wurde durch Videokameras aufgezeichnet. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie sich C. und zwei weitere Personen auf dem Bahnhofplatz miteinander unterhalten. Darauffolgend kommen zwei Männer (mutmasslich der Beschwerdeführer und D.) hinzu und ver- setzen sowohl C. wie auch einem seiner Begleiter zunächst einen Schlag in Richtung Kopf. Nachdem sich ein weiterer (dritter) Mann ebenfalls an der Auseinandersetzung gegen C. und seinen Begleiter beteiligt, erfolgen wei- tere (teils gegenseitige) Schläge und Fusstritte, wobei C. zu Boden geht -8- und auch in dieser (wehrlosen) Position weiter mit Schlägen und Fusstritten traktiert wird (vgl. Videoaufnahmen Bahnhofplatz Aarau bei den Akten). Kurze Zeit nach der Auseinandersetzung und Alarmierung der Polizei, traf diese in einem Hotelzimmer in unmittelbarer Tatortnähe auf den Beschwer- deführer, D. sowie eine männliche und eine weibliche Person, wobei der Beschwerdeführer, D. und die dritte männliche Person dem Signalement der mutmasslichen Täterschaft der Auseinandersetzung entsprachen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 2). Dass der Beschwerdeführer auf den Videoaufnahmen – als Teilnehmer der gewalt- tätigen Auseinandersetzung – zu erkennen ist, steht ausser Frage. So iden- tifizierte er sich auf den Videoaufnahmen selber (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 105), obschon er im Übrigen mehrheitlich angab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Auch mit Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der Auseinandersetzung nicht explizit, sondern führt aus, dass die Erstellung eines DNA-Profils zwecklos und unnötig sei, weil unbestritten scheine, "dass sich der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vorfalls in gewisser/enger Nähe befunden hat – der Beschwerdeführer hielt sich überdies in densel- ben Räumlichkeiten wie der Besitzer des Messers auf" (vgl. Beschwerde, Ziff. 13). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt nach dem Gesagten jedenfalls ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht vor, dass sich der Beschwerdefüh- rer am 29. Mai 2022 an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligte und sich damit des Raufhandels schuldigt gemacht haben könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der jetzigen Sachlage auch von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines Messereinsat- zes auszugehen. Ausweislich der Akten ist erstellt, dass C. bei der Ausei- nandersetzung eine ca. 6 cm lange, tief verlaufende Schnittwunde im Ge- sicht davongetragen hat, welche naheliegenderweise durch einen messer- ähnlichen Gegenstand herbeigeführt worden sein muss (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 2; Bilderdokumentation der Kantonspolizei Aargau vom 31. Mai 2022), zumal E. bereits bei der telefo- nischen Alarmierung gegenüber der Polizei angab, dass es zu einem "Streit mit Messer" auf dem Bahnhofplatz gekommen sei (vgl. Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 2). Weiter steht fest, dass im Ho- telzimmer, in welchem sich der Beschwerdeführer nach der Auseinander- setzung mit drei weiteren Personen aufgehalten hatte, eine Messerklinge sichergestellt wurde (vgl. Rapport Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 3 und S. 4). Soweit sich der Beschwerdefüh- rer zur Entkräftung des Tatverdachts hinsichtlich des Messereinsatzes auf die Videoaufnahmen stützt, indem er geltend macht, es sei darauf zu er- kennen, dass während der Rauferei kein Messer eingesetzt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Den Videoauf- nahmen ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob bei der Auseinanderset- zung ein Messer oder ähnliches eingesetzt wurde, zumal (mutmasslich) der -9- Beschwerdeführer und D. zeitweise die Sicht – auf den am Boden liegen- den C. – verdecken, während sie ihn mit Schlägen und Fusstritten traktie- ren. Schliesslich erscheinen die Schlagbewegungen, mutmasslich ausge- führt durch den Beschwerdeführer und D., ungewöhnlich, da sie mehrheit- lich die Hand geschlossen halten und die Schlagbewegung viel eher einer typischen Stichbewegung entspricht. Nach dem Gesagten ist zurzeit jeden- falls davon auszugehen, dass anlässlich der Auseinandersetzung ein Mes- ser (oder messerähnlicher Gegenstand) eingesetzt worden war, wodurch C. eine ca. 6 cm lange, tief verlaufende Schnittwunde erlitt. Hinzukommend wurde C. mutmasslich durch den Beschwerdeführer und D. mit Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf bzw. in Kopfrichtung traktiert, obschon er bereits wehrlos auf dem Boden lag, womit naturgemäss ebenfalls erhebli- che Verletzungen in Kauf genommen werden. Bei dieser Sach- und Faktenlage bestehen zurzeit erhebliche und konkrete Hinweise, welche für die Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Vorfalls vom 29. Mai 2022 sprechen, wobei es vertretbar erscheint, die vor- geworfenen Handlungen des Beschwerdeführers als Raufhandel bzw. (ver- suchte) schwere Körperverletzung zu qualifizieren. 5.2. Für die Klärung der Täterschaft ist u.a. die Auswertung von DNA-Spuren auf dem Messer (oder auf ähnlichen Gegenständen) dienlich. Die Erstel- lung des DNA-Profils ist daher für die Klärung der Täterschaft geeignet und erforderlich, zumal auf diese Weise eine Verbindung vom (mutmasslichen) Täter zur möglichen Tatwaffe hergestellt oder ausgeschlossen werden kann. Weshalb die mögliche Tatwaffe zunächst auf Blutspuren des Opfers hätte überprüft werden müssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde, Ziff. 9; Stellungnahme, Ziff. 7). Nebst dem Umstand, dass die Blutspuren vor der Beschlagnahme hätten abgewischt werden können, kann der Einsatz eines Messers auch mittels Identifizierung durch eine beteiligte Person oder einen Zeugen erfolgen, womit es nicht zwingend eines Blutnachweises des Opfers bedarf, um den Einsatz der möglichen Tatwaffe zu belegen. Welche gleichermassen er- folgsversprechenden Untersuchungsmassnahmen zur Verfügung stünden, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aus- sagen nicht mehr an den Vorfall erinnern kann. Auch aufgrund der Video- aufnahmen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob ein scharfer Ge- genstand zu den Verletzungen von C. geführt hat und wer hierfür verant- wortlich ist, womit die Erstellung eines DNA-Profils entgegen dem Be- schwerdeführer vorliegend weder "zwecklos" noch "unnötig" ist (vgl. Be- schwerde, Ziff. 13). Dass die Möglichkeit einer Übertragung von DNA-Spu- ren besteht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Be- schwerde, Ziff. 13 ff.), mag durchaus zutreffen. Würde man der Argumen- tation des Beschwerdeführers folgen, wären kaum noch Fälle denkbar, in - 10 - welchen die Erstellung eines DNA-Profils überhaupt zulässig wäre. Der Be- schwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Auswertung und Analyse der DNA-Spuren den forensischen Fachpersonen obliegt, während das Sachgericht schlussendlich über die Beweiskraft der analy- sierten Spuren zu befinden hat. Vorliegend stellt die Auswertung der DNA- Spuren jedenfalls ein erforderliches und geeignetes Mittel für die Klärung der Täterschaft dar, welches durchaus auch zur Entlastung des Beschwer- deführers beitragen kann. Ob es sich schlussendlich um einen "Tatbeweis" handelt oder nicht (Beschwerde, Ziff. 14), wird im Falle der Anklageerhe- bung das Sachgericht zu entscheiden haben. Die Zwangsmassnahmen sind angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe, wobei es sich zum jetzigen Kenntnisstand um schwerwiegende Gewalttaten handelt, durchaus verhältnismässig, zumal sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht werden, wenn sich der Tatverdacht nicht erhärten sollte. Die übrigen Voraussetzun- gen für deren Anordnung sind damit ebenfalls erfüllt. 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Juni 2022 nicht zu beanstanden, womit die Be- schwerde abzuweisen ist. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um die Befreiung von Verfahrenskosten ersucht, gilt Folgen- des: Abgesehen von den Regelungen zur amtlichen Verteidigung sieht die StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft für die Durchsetzung von mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprü- chen vor (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 136 StPO). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, nachdem es unter dem Ge- sichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs von Art. 29 Abs. 3 BV allein darauf ankommt, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder er- schwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Im Urteil 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015, E. 6.2, bestätigte das Bundesgericht seine konstante Praxis, dass sich aus - 11 - Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten ergibt. Finanziell bedürftige Rechtsuchende haben im Rahmen der unentgeltli- chen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvor- schussobliegenheit (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c, 110 Ia 87 E. 4, 99 Ia 437 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2, auf die Bei- ordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Beschwerdeführer wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Als Be- schuldigter hat er keinen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskos- ten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er dem- nach keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 8. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerde- verfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 1'046.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- - 12 - sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser