Der Erlass des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls war folglich auch verhältnismässig i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. - 12 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.