6.4. Durchsuchungen sind zudem in der Regel nur erfolgsversprechend, wenn diese für die beschuldigte Person überraschend durchgeführt werden. Ansonsten kann die beschuldigte Person vor der Durchsuchung zu beschlagnahmende Gegenstande beseitigen. In vorliegendem Fall war zudem aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem DGS bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiert. Entsprechend musste die Zwangsmassnahme angeordnet werden und konnte der Beschwerdeführer nicht vorher angefragt werden, ob er sich den Durchsuchungen freiwillig unterzieht.