6.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Arzt mittels Attesten zahlreiche Personen von der im Zeitpunkt der Ausstellung der Atteste geltenden Maskenpflicht dispensiert. Der Zweck der von der Amtsärztin des Fürstentums Liechtenstein vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers bestand offenbar darin, diese den die Massnahmen kontrollierenden liechtensteinischen Behörden vorzulegen.