Ob das Interesse wichtig ist, lässt sich nur im Einzelfall klären und liegt gänzlich im richterlichen Ermessen. Berechtigt ist das Interesse, wenn es nicht zur Verfolgung eines Zieles dient, das dem geltenden Recht und der herrschenden Sitte widerspricht. Dass das Zeugnis tatsächlich eine entsprechende Verwendung findet, ist nicht erforderlich. Als Beispiel wird die falsche negative Bestätigung über einen HIV-Test genannt, mit welchem der Proband den ungeschützten Sexualverkehr erlangen könnte (BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 318 StGB).