Das Zeugnis ist zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt: Hierher gehören unwahre Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden von Arbeitgebern, oder Zeugnisse zuhanden von Krankenkassen oder Versicherungsgesellschaften zur Erlangung unberechtigter Leistungen. Der Vorteil ergibt sich wie bei Art. 251 StGB nicht schon aus der Unwahrheit des Zeugnisses (BOOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 318 StGB). (3) Das Zeugnis ist geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen: Hierbei genügt schon die Möglichkeit einer Interessenverletzung. Ob das Interesse wichtig ist, lässt sich nur im Einzelfall klären und liegt gänzlich im richterlichen Ermessen.