Tathandlung ist das Ausstellen eines unwahren Gesundheitszeugnisses (BOOG, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StGB). Das Zeugnis muss für einen besonderen Zweck bestimmt sein. Das Gesetz nennt hierfür drei Fälle, die sich überschneiden können (BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StGB): (1) Das Zeugnis ist zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt: Hier fallen etwa Atteste zur Vorlage bei Schul- oder Militärbehörden oder bei Gerichten oder Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit gegenüber Arbeitsämtern oder Sozialbehörden in Betracht (BOOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 318 StGB). (2) Das Zeugnis ist zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt: