Tatobjekt des Art. 318 StGB ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestelltes unwahres (nicht unechtes) Gesundheitszeugnis (etwa Gefälligkeitszeugnisse), d. h. eine schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson über den gegenwärtigen Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Darunter fallen auch Erklärungen, dass aufgrund der vorgängigen Untersuchung eine bestimmte medizinische Behandlungsweise angebracht sei oder dass aufgrund eines diagnostizierten körperlichen oder psychischen Zustandes eine Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. eine Beurlaubung angezeigt sei.