diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht. Die Frage, ob allenfalls absolute strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten, ist grundsätzlich vom Strafgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Es reicht also aus, wenn Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen, prima facie legal erhobenen Untersuchungsergebnisse geprüft werden, wenn also die Verwertbarkeit der Beweismittel, -9-