Zur Sache führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner 35-jährigen Berufstätigkeit hunderte, wenn nicht tausende Atteste ausgestellt, ohne dass seine Kompetenz je infrage gestellt worden sei. Seine Atteste seien inhaltlich und förmlich korrekt und beruhten auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Er habe B. vom DGS bereits erklärt, dass die Krankheitsbilder der Sauerstoffminderung klar zu erkennen gewesen seien und die einzige Therapie gewesen sei, einen Dispens von der Maskenpflicht zu erteilen. In der Schweiz sei die Telemedizin eine akzeptierte Praxis. Viele der Konsultationen seien telefonisch geführt worden.