5. In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer eingehend zu den seiner Ansicht nach verfehlten COVID-19-Massnahmen im Allgemeinen sowie der Maskenpflicht im Besonderen Stellung. Die Opportunität der angeordneten Massnahmen ist aber nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Mangels Relevanz ist ebenfalls nicht auf Ausführungen einzugehen, welche ein vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau geführtes und von ihm an das Bundesgericht weitergezogenes Verfahren betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenüber dem DGS betreffen.