Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, mit dem DGS zu kooperieren, habe zudem auf das Überraschungsmoment gesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022 unumwunden eingeräumt, keinen der Patienten in seiner Praxis empfangen zu haben und die Atteste auf telefonische Anfrage ausgestellt zu haben. Weiter habe er eingehend geschildert, weshalb der Tatbestand des Art. 318 StGB nicht erfüllt sei. Ob und inwieweit diese Auffassung zutreffe, habe zu gegebener Zeit der Sachrichter zu beurteilen.