4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehls vom 10. Januar 2022 ohne Weiteres gegeben gewesen seien. Aufgrund der Schilderungen und Unterlagen des DGS habe Grund zur Annahme bestanden, der Beschwerdeführer habe ärztliche Atteste ohne vorgängige individuelle ärztliche Abklärungen ausgestellt und damit den Tatbestand von Art. 318 StGB erfüllt. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, mit dem DGS zu kooperieren, habe zudem auf das Überraschungsmoment gesetzt werden müssen.