In der Beilage zur Beschwerde befinde sich zudem ein Artikel des Ktipps, der die Schädlichkeit der Masken durch unzulässige Komponenten darstelle. Gewisse Arbeitgeber hätten von ihm ausgestellte Atteste zurückgewiesen, mit der Folge, dass diese Patienten dann trotzdem eine Maske hätten tragen müssen. Anstatt dass das DGS solche Arbeitgeber in die Pflicht nehme, greife das DGS nun den Arzt an. Das DGS habe nie klare medizinische Richtlinien erlassen betreffend die Erstellung von Attesten im Zusammenhang mit dem Tragen von Masken. Ein Fehlverhalten könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.