Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses sei nicht erfüllt. Der Tatbestand setze voraus, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils (z.B. gegenüber einer Versicherung oder einem Arbeitgeber) bestimmt sei oder dieses geeignet sei, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Die Atteste hätten jedoch die Behebung der gesundheitlichen Beschwerden der Patienten bezweckt, nämlich die Verminderung der Sauerstoffaufnahme aufgrund des Tragens einer Gesichtsmaske zu verhindern. Im Kanton Zürich sei entschieden worden, dass das Maskentragen in der Sekundarschule keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme sei.