3. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Befehl zwar innerhalb des Ermessensspielraums liege, jedoch unzweckmässig sei. Es liege "keine Rechtsverletzung vor" und niemand sei "zu Schaden gekommen". Die Atteste seien gültig, weil die Patienten ihre Beschwerden glaubhaft dargestellt hätten, sodass nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine Rechtsverletzung vorliege. Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses sei nicht erfüllt.