Eine Siegelung (beispielsweise unter Geltendmachung des Arztgeheimnisses) wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Auch im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer, der keine Geheimhaltungsinteressen aber andere Einwendungen gegen den angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl geltend machen -6-